Wenn IT-Dienstleister von der öffentlichen Hand Aufträge in sicherheitsempfindlichen Bereichen erhalten, müssen sie sich mit den Vorschriften der Geheimschutzbetreuung für Verschlusssachen vertraut machen. Details regelt das "Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen", kurz Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Es enthält unter anderem die maßgebliche Definition für die zentralen Begriffe Verschlusssache, sicherheitsempfindliche Tätigkeit sowie die vier Geheimhaltungsgrade streng geheim, geheim, VS-Vertraulich und VS-Nur für den Dienstgebrauch.
Ein zentraler Grundsatz lautet: "Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist." (§ 4 Abs. 1a SÜG) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist nicht die einzige Vorschrift für eine Auftragsvergabe an Dritte, die einen solchen Need-to-know-Ansatz verfolgt. Er folgt beispielsweise auch aus dem Grundsatz der Datensparsamkeit, wie er nach der Datenschutz-Grundverordnung oder den für die öffentliche Hand geltenden Bundes- und Landesdatenschutzgesetzen gilt.
Verschlusssachen sind etwas anderes als Geschäftsgeheimnisse. Nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen kommt es darauf an, dass Informationen einen wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind. Der wirtschaftliche Wert einer geheimhaltungsbedürftigen Information zählt nach dem SÜG hingegen nicht. Hier steht das staatliche Interesse an der Geheimhaltung im Mittelpunkt.
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