EU und Indien feilschen um Copyright-Abkommen

Brüssel möchte das eigene System zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an immateriellen Gütern ohne große Abstriche auf den Subkontinent übertragen wissen, doch New Delhi will bei dem geplanten Handelsabkommen eigene Prioritäten setzen.

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Die EU möchte das eigene System zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an immateriellen Gütern sowie zur Bekämpfung von Produktpiraterie ohne große Abstriche auf Indien übertragen wissen. Dies geht aus dem Entwurf (PDF-Datei) für ein Kapitel zum Bereich "geistige Eigentumsrechte" für ein geplantes Handelsabkommen zwischen Brüssel und New Delhi hervor, den die Blogger von Techrights.org veröffentlicht haben. Die indische Seite will demnach aber eigene Prioritäten setzen und hält viele der vorgeschlagenen Verschärfungen für zu weit gehend.

Die Übereinkunft soll sich nach Ansicht der EU im Einklang mit dem umstrittenen Musterabkommen mit Südkorea und einem vergleichbaren Entwurf für eine Kooperation mit Kanada prinzipiell auf das Urheberrecht, Patentrechte, Markenzeichen, Design-Muster und Herkunftsbezeichnungen beziehen. Dabei möchte Brüssel etwa erreichen, dass Indien die Verträge der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zum Werkschutz im Internet umsetzt. Hier geht es vor allem um eine zusätzliche rechtliche Absicherung von Systemen zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) beziehungsweise damit verknüpfter Techniken wie digitalen Wasserzeichen.

Die Schutzdauer von Urheberrechten will die EU bei "mindestens" 60 Jahren festgeschrieben wissen, während Indien diese Grenze als Höchstfrist betrachtet. Nur bei Musikstücken, Filmen und Rundfunkübertragungen drängt Brüssel mit einer Maßgabe von "nicht mehr als 50 Jahren" auf eine potenziell kürzeren Schutz als New Delhi.

Andererseits schwebt Indien eine deutlich längere Fassung zweier Artikel zum Schutz genetischer Ressourcen und des "traditionellen Wissens" vor als der EU-Seite. So soll etwa der Wert biologischer Vielfalt und der damit verknüpften Erfahrungen und Praktiken lokaler Gemeinschaften gesondert anerkannt werden. Patentanträge in diesem Bereich will Indien begrenzen auf Fälle, in denen Erfindern bewusst Zugang zu diesen geistigen Schätzen gewährt wurde. Angestammtes und von Generation zu Generation übertragenes Wissen, das frei verfügbar ist, dürfe zudem nicht fälschlich Patentanmeldern zugeschrieben werden.

Noch ein gutes Stück auseinander liegen die Verhandlungspartner auch bei Vorkehrungen zur zivilrechtlichen Durchsetzung von Urheber- und Patentrechten. Brüssel möchte Rechteinhabern hier scharfe Mittel wie einstweilige Verfügungen an die Hand geben. Zudem sind Möglichkeiten zur Beschlagnahme von Beweisen, zur Zerstörung von Produktionsmaterialien, das Löschen von Online-Datenbanken für Software-Projekte oder vergleichsweise hohe Schadensersatzansprüche vorgesehen. New Delhi will dagegen eine Zusicherung, dass Durchsetzungsmittel "fair" sein müssen und nicht "unnötig kompliziert oder kostspielig" sein sowie keine unverhältnismäßigen Verzögerungen produzieren dürfen.

Im Netz aufgetaucht ist auch ein Entwurf (PDF-Datei) für eine ähnliche Handelsvereinbarung zwischen Japan und Indien. Im Unterschied zu dem Vorhaben mit der EU findet sich darin auch ein Artikel zur umfangreichen "Harmonisierung" von Verwaltungsvorgängen im System des Schutzes der Rechte an immateriellen Gütern. So soll vor allem auf die Anforderung einer zusätzlichen Authentifizierung von Unterschriften oder anderen Identifikationsmitteln auf Dokumenten zum Nachweis etwa gewerblicher Schutzrechte verzichtet werden. Patentanwälten würde gemäß dem Papier zudem die Anmeldung entsprechender Rechte im jeweils anderen System erleichtert. (jk)