EuGH-Urteil: Ärzte müssen Kopie der Patientenakte gratis herausgeben​

Patienten haben laut dem Europäischen Gerichtshof das Recht, unentgeltlich und ohne Begründung eine erste komplette Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten.​

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Ärztin mit Zetteln in der Hand und einem Stethoskop

(Bild: fizkes/Shutterstock.com)

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Ärzte zu mehr Transparenz verdonnert: Patienten haben den Luxemburger Richtern zufolge das Recht, eine erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Dies gilt auch, wenn darin eingetragene persönliche Daten etwa vor Gericht gegen Ärzte verwendet werden könnten. Allenfalls bei einem erneuten Antrag könnten für den Patienten Kosten entstehen. Der EuGH begründet sein Urteil mit dem Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Darin sei ein solches breites Recht auf Auskunft verankert.

Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen, stellten die Richter in der Rechtssache C-307/22 zudem klar. Laut der bisherigen Rechtsprechung des EuGH haben Patienten auch einen Anspruch darauf, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden. Voraussetzung dafür sei, dass dies "zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist". Eingeschlossen seien Informationen etwa aus der hierzulande für gesetzlich Versicherte eingeführten elektronischen Patientenakte (ePA) wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen.

Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Ärzte dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen, hebt der EuGH hervor. Generell seien Ärzte als "Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten" im Sinne der DSGVO anzusehen.

Geklagt hatte in dem Fall ein Patient einer Zahnärztin in Deutschland, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, die ihr unterlaufen sein sollen. Die Medizinerin forderte dagegen, dass er – wie nach deutschem Recht vorgesehen – die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernehmen sollte. Die Auseinandersetzung wanderte hierzulande bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der den EuGH einschaltete. Die Karlsruher Richter gingen in ihren Fragen prinzipiell davon aus, dass für die Entscheidung des Streits die DSGVO-Auslegung entscheidend sei.

(mack)