Gericht: Zufriedenheitsabfragen nicht für Werbung missbrauchen

Ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts gegen den Springer Verlag könnte die gern geübte Praxis stoppen, sich im Rahmen einer Kundenzufriedenheitsabfrage Werbung per Telefon, SMS oder E-Mail genehmigen zu lassen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 20 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Jürgen Seeger

Die Axel Springer AG ist mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alexander Dix, gescheitert. Dix hatte dem Verlag untersagt, im Rahmen von Zufriedenheitsumfragen bei Abonnenten Genehmigungen für Werbung per Telefon, SMS oder E-Mail einzuholen. Die betroffenen Leser hatten bei Vertragsabschluss nicht in die Nutzung ihrer Telefonnummern für Werbezwecke eingewilligt. Dagegen hatte die Axel Springer AG geklagt.

In seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil (VG 1 K 253.12) stellt das Gericht fest, dass auch solche Opt-in-Anfragen als Vorbereitungsmaßnahme einer Werbung dem "datenschutzrechtlichen Werbebegriff" unterliegen. Es sei mit den Interessen der Betroffenen unvereinbar, dass der Verlag die für das bestehende Vertragsverhältnis zur Verfügung gestellten personenbezogenen Kundendaten zweckentfremde und dazu nutze, von den Betroffenen doch noch die Zustimmung zu Werbemaßnahmen zu erhalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Setzt sich diese Rechtsauffassung durch, könnte sie über den konkreten Fall hinaus Bedeutung erlangen. Denn auch Provider, Online-Händler, Autohäuser et cetera versuchen gern, via Zufriedenheitsumfrage eine Zustimmung zum Zusenden von Werbung zu erreichen.

Die generelle Gültigkeit dieser Rechtsauffassung impliziert auch die Presseerklärung des Gerichts zum Urteil, in der von der "telefonische[n] Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. telefonische Opt-In-Abfrage) durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden" die Rede ist. Das sieht auch der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix so: Das Urteil gegen den Springer-Verlag sei im Prinzip auf alle Vertragsbeziehungen zwischen Firmen und Endkunden anwendbar, da es das Bundesdatenschutzgesetz zur Grundlage habe, bestätigte er gegenüber iX
(js)