Rechenzentren müssen sparsamer werden

Bereits ab dem 1.1.2024 gelten für RZ erste Pflichten aus dem Energieeffizienzgesetz. Die Frist ist allerdings selbst für die Aufsichtsbehörden zu kurz.

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Serverschränke mit Servern in einem Rechenzentrum

(Bild: Gorodenkoff/Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Dr. Marc Salevic
  • Dr. Benedikt Beierle

Das im September vom Deutschen Bundestag verabschiedete Energieeffizienzgesetz (EnEfG), das unter anderem umfangreiche Pflichten für die Entwickler und Betreiber von Rechenzentren (RZ) bringt, ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Damit sind die Vorgaben zur Energieeffizienz bei RZ nunmehr verbindlich.

Dazu gehören auch die ersten Berichtspflichten, für die zum Teil sehr kurze Fristen gelten. Insbesondere sind Unternehmen verpflichtet, die Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bereits erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln. Für die Übermittlung sind elektronische Vorlagen und eine öffentlich zugängliche Plattform vorgesehen. Weil der Zeitraum zwischen Inkrafttreten des EnEfG und der Berichtsfrist so kurz ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist jedoch für sechs Monate ausgesetzt.

Eine weitere Vorgabe, die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung eines Energie- und Umweltmanagementsystems (Emas) für Betreiber von Rechenzentren, gilt grundsätzlich ab 2026 bei einer Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt für öffentlich-rechtliche Unternehmen und 1 Megawatt für Privatunternehmen. Im Einzelnen gibt es hierzu komplizierte Ausnahme- und Konkurrenzregelungen zu weiteren derartigen Verpflichtungen.

Somit kommen auf die Unternehmen erhebliche bürokratische Pflichten zu. Dabei sind auch laufend Vorschläge für konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einschließlich Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu erarbeiten.

Zudem gibt der Gesetzgeber Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt Obergrenzen für die Energieverbrauchseffektivität (Power Usage Effectiveness, PUE) vor, die sie im Jahresdurchschnitt einhalten müssen:

Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt müssen Obergrenzen für die Energieverbrauchseffektivität (PUE) einhalten.

Sowohl die Energieverbrauchseffektivität von 1,2 für neue RZ ab 2026 als auch die Energieverbrauchseffektivität von 1,5 und später 1,3 für bestehende RZ dürfte viele Betreiber vor große Herausforderungen stellen.

Ein weiterer Regelungskomplex des EnEfG betrifft die beim Betrieb entstehende Abwärme. Grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, Abwärme nach dem Stand der Technik so weit zu vermeiden und zu reduzieren, wie es unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und betrieblicher Belange möglich und zumutbar ist. Zudem müssen neue RZ künftig einen Mindestprozentsatz ihrer Abwärme selbst wiederverwenden oder für Wärmenetze zur Verfügung stellen:

Für die Alternative der Abwärme-Bereitstellung sieht das Gesetz zwei Umsetzungsvarianten vor – entweder, es kommt zu einer Einigung über die Abnahme:

oder, für den Fall, dass sich kein Abnehmer findet:

Auch das Führen und die Dokumentation der Verhandlungen mit kommunalen Wärmeversorgern dürfte sich als anspruchsvoll erweisen – erst recht, wenn die kommunale Wärmeplanung noch in den Anfängen steckt und dabei auch noch Fördermittel im Spiel sind. Umgekehrt werden die kommunalen Wärmeversorger eine hohe Verlässlichkeit und Langfristigkeit der Abwärme-Bereitstellung von den Rechenzentren erwarten, um ihre neuen Wärmenetze für Jahrzehnte darauf auszurichten. Die Vertragsgestaltung sollte daher auch daraufhin ausgefeilt sein.

Weitere Hintergründe zu den Auswirkungen des Energieeffizienzgesetzes auf RZ finden Sie in dem Artikel Energieeffizienz: Was Rechenzentrumsbetreiber jetzt beachten müssen (für iX- und heise+-Abonnenten).

Dr. Marc Salevic ist Rechtsanwalt und Partner, Dr. Benedikt Beierle ist Rechtsanwalt im Düsseldorfer Büro der multinationalen Anwaltskanzlei Pinsent Masons.

(odi)