Urteil: Googles Autocomplete darf "bankrott" anzeigen

Ein Unternehmer, der bereits mit Unternehmen insolvent war, konnte sich nicht damit durchsetzen, dass Google zusammen mit seinem Namen nicht "bankrott" anzeigt.

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Zwei Google-Mitarbeiter, die dort für die Autocomplete-Funktion zuständig sind.

(Bild: Google)

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Ein Unternehmer ist vor Gericht mit seiner Forderung an Google gescheitert, dass die "Autocomplete"-Funktion der Suchmaschine des Unternehmens zusammen mit seinem Namen nicht das Wort "bankrott" anzeigt. Eine solche Verknüpfung sei in Einzelfällen zulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und damit anders als die Vorinstanz.

Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion sei "erkennbar unbestimmt und enthalte keine eigenständige Behauptung". Der Nutzer wisse, dass es automatisch generiert werde. Konkrete Bedeutung erlange die Kombination erst nach weiteren Recherchen, begründete das OLG seine Entscheidung.

Geklagt hatte der Inhaber einer Unternehmensgruppe, die Hotels einrichtet. Zwei Unternehmen dieser Gruppe wurden vor zehn Jahren im Zusammenhang mit Ermittlungen von Steuerbehörden insolvent und sind mittlerweile aus dem Handelsregister gelöscht. Der Kläger wehrte sich dagegen, dass in Googles Suchmaske das Wort "bankrott" erscheint, sobald sein Vor- und Nachname eingegeben wird. Auch wollte er erreichen, dass eine Webseite, die sich auf die Zahlungsunfähigkeit bezieht, nicht mehr angezeigt und verlinkt wird.

Das OLG erläuterte, der Kläger könne sich mit seinem Anspruch nicht auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berufen. Die Autocomplete-Funktion sei zwar eine automatische Verarbeitung personenbezogener Daten, allerdings müssten hier die Interessen des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit zurücktreten. Schwerer wiegen für das OLG das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen sowie Googles Recht auf unternehmerische Freiheit und freie Meinungsäußerung.

Dabei berücksichtigte das OLG, dass die Bedeutung des Suchvorschlags "bankrott" offenbleibe und unbestimmt sei. Einem verständigen Internetnutzer sei bewusst, dass der Suchvorschlag Ergebnis eines automatischen Vorgangs sei. Der Nutzer könne mit der angezeigten Kombination zunächst "nichts anfangen", sie habe keine eigenständige Bedeutung und sei kein Anlass für weitere Recherchen.

Selbst wenn der Nutzer eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Begriff "bankrott" herstellen würde, wäre offen, wie diese Verbindung inhaltlich auszusehen hätte, erläutert das OLG weiter. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass es für die Verbindung zwischen dem Namen des Klägers und dem Begriff "bankrott" tatsächliche Anknüpfungstatsachen gebe. Der Begriff sei auch nicht allein im Sinne des Paragrafen 283 StGB zu interpretieren, der einen Bankrott unter bestimmten Umständen unter Strafe stellt; er werde vielmehr im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, möglich ist, dass sich der Kläger noch an den Bundesgerichtshof (BGH) wendet. Dieser hatte vor fast genau zehn Jahren entschieden, dass Google in seine Suchvorschläge eingreifen muss, wenn sie Persönlichkeitsrechte verletzen. Damals ging es um einen Kläger, der sich durch die automatische Vervollständigung seines Namens um die Begriffe "Scientology" und "Betrug" in seinen Rechten verletzt sah. Gegen Google hatte auch Bettina Wulff geklagt, Frau des ehemaligen Bundespräsidenten. Sie sah ihren Namen in Googles Suchmaske mit ihr unliebsamen Begriffen verknüpft und einigte sich 2015 mit dem Suchmaschinenanbieter außergerichtlich.

(anw)