iX 9/2020
S. 48
Titel
Datenübermittlung

Alternativen zum Privacy Shield

Nach der Kernschmelze

Joerg Heidrich

Mit dem Wegfall des Privacy Shield entfällt über Nacht die zen­trale Rechtsgrundlage für eine Übertragung personenbezogener Daten in die USA. Damit stellt sich die praxisrelevante Frage, ob und für wen es Alternativen dazu gibt.

Nachdem sich der Fallout und der Pulverdampf lichten, den das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Schrems II“ hinterlassen hat (siehe Artikel „Weckruf“ auf Seite 44), müssen die Unternehmen und ihre IT überlegen, wie sie mit der Entscheidung und ihren Auswirkungen umgehen. Der EU-US Privacy Shield jedenfalls ist auf Basis der Entscheidung unwirksam und nicht mehr anwendbar. Auch die Regelungen der sogenannten Standardvertragsklauseln sind zumindest nicht mehr uneingeschränkt nutzbar – was übrigens auch für den Export von Daten in andere Länder als die USA wie etwa Indien oder China gilt.

Auf der anderen Seite sind die allermeisten Unternehmen auf die Nutzung von US-Software angewiesen und es gibt keinesfalls immer eine adäquate europäische Alternative, auf die man schnell und unproblematisch umsteigen könnte (einige Optionen nennt der Artikel „Schutzlos“ auf Seite 54). Trotzdem fordert die Datenschutzbeauftragte Berlins Maja Smoltczyk Unternehmen auf, „umgehend zu Dienstleistern in der Europäischen Union oder in einem Land mit angemessenem Datenschutzniveau zu wechseln“ sowie bereits übermittelte Daten „zurückzuholen“.

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