iX 2/2022
S. 98
Report
Recht

Neues Vertragsrecht zu digitalen Produkten

Zum Schutz des Kunden

Tobias Haar

Für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen gilt seit Januar 2022 ein komplett neues Recht. Es erfasst auch Waren mit digitalen Elementen.

Zum 1. Januar 2022 tritt die „umfassendste Reform des deutschen Schuldrechts, die es in den letzten Jahrzehnten gegeben hat“ in Kraft: Es geht um ein neues Vertragsrecht für digitale Produkte. Genauer um das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“. Es handelt sich um ein Änderungsgesetz, das bestehende Gesetze novelliert und keine neuen einführt. Betroffen ist vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, also das zentrale Gesetzeswerk für Fragen des Vertragsrechts. In erster Linie regelt es Verträge mit Verbrauchern. Die neuen gesetzlichen Vorgaben betreffen allerdings auch den B2B-Geschäftsverkehr.

§ 327 BGB führt eine neue Vertragsart ein. Er betrifft Verträge mit Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises (siehe Kasten „Die Begrifflichkeiten des neuen Gesetzes“). Die neuen §§ 327 bis 327u BGB enthalten umfassende Regelungen etwa zu Fragen der Mängelgewährleistung, Aktualisierungspflicht, Änderungsverboten, Informationspflichten und Haftungsausschlüssen. Sie sind speziell auf digitale Produkte zugeschnitten.

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