iX 7/2019
S. 83
Report
Recht

Umfassende Reform des Markenrechts

Herkunftszeichen

Tobias Haar

Das Markenrecht erlaubt ab sofort Klang-, Hologramm- und andere nicht grafisch darstellbare Marken. Auch Qualitäts- und Gütesiegel können unter hohen Voraussetzungen Markenschutz erhalten.

Mitte Januar 2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz, kurz MaMoG, in Kraft getreten. Es basiert auf einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2015, die zum Ziel hat, das Eintragen, Verwalten und Schützen von Marken innerhalb der EU zu erleichtern und zu homogenisieren. Damit will der Gesetzgeber das Wachstum insbesondere kleinerer und mittlerer Unternehmen fördern. Die Gesetzesnovelle bringt zahlreiche Neuerungen in das deutsche Markenrecht, etwa die Einführung einer Gewährleistungsmarke, die Eintragungsfähigkeit von Marken, die sich nicht grafisch darstellen lassen, oder die Möglichkeit, Lizenzen im Markenregister eintragen zu lassen.

Mit der Gewährleistungsmarke wird eine neue Markenkategorie geschaffen und in das Markengesetz eingeführt. Sie soll in Form von Güte- oder Qualitätssiegeln Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen gewährleisten. Damit die Neutralität des Markenrechtsinhabers sichergestellt ist, darf dieser keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen umfasst, für die die Gewährleistung besteht. Zudem muss bei der Markenanmeldung eine sogenannte Gewährleistungsmarkensatzung mit zahlreichen Angaben und Regelungen vorgelegt werden, die beispielsweise „die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, insbesondere die ­Bedingungen für Sanktionen“ oder „Angaben über die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugten Personen“ enthält.

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