iX 8/2022
S. 31
Markt + Trends
Recht

Kündigungsbuttons jetzt Pflicht

Unternehmen müssen sich an umfassende technische und inhaltliche Vorgaben für „Kündigungsschaltflächen“ halten. Es drohen juristische Auseinandersetzungen zu Detailfragen.

Von Tobias Haar

Abonnements aller Art wie Handyverträge, Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Unterrichtsverträge, Verträge über Streamingdienste et cetera sind sogenannte Dauerschuldverhältnisse. Es handelt sich bei ihnen um „die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen“. Unternehmen mit solchen Angeboten müssen ihren Privatkunden seit Kurzem eine einfache Kündigungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, so schreibt es das neue „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ vor (siehe ix.de/zgs6).

Die juristische Bezeichnung für einen Button lautet Schaltfläche. Demzufolge spricht § 312 k des Bürgerlichen Gesetzbuches auch von „Kündigungsschaltfläche“. Die Vorschrift, eine solche vorzuhalten, gilt seit dem 1. Juli 2022 und erfasst alle Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern, die über eine Webseite abgeschlossen werden können. Es genügt, dass es die Möglichkeit zu einem solchen Abschluss gibt. Ob im konkreten Fall ein Vertrag über das Internet oder offline abgeschlossen wurde, spielt keine Rolle.

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