iX 9/2018
S. 110
Report
Recht
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Datenrecht in der Industrie 4.0

Datenfabriken

Bei der vernetzten Produktion der Industrie 4.0 entstehen massenhaft Daten. Neben dem Datenschutz spielen nachhaltige juristische Schutzstrategien für „technische Daten“ eine zentrale Rolle.

Die digitale Vernetzung der Produktionsprozesse ist ein wesentliches Element dessen, was unter dem Stichwort „Industrie 4.0“ diskutiert und praktiziert wird. Diese Vernetzung ist geprägt durch die Übermittlung und den Austausch von Daten aller Art, die im Rahmen der Produktion benötigt werden und entstehen. Wer diese Daten kontrolliert und Rechte an ihnen durchsetzen kann, beherrscht insoweit auch die Produktion und damit die Wertschöpfungskette der Industrie 4.0.

Eine Umfrage des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e. V. unter Unternehmensjuristen sieht konsequenterweise Fragen des Datenrechts im Zentrum der von der Digitalisierung betroffenen Rechtsgebiete. Unter Datenrecht versteht man nicht nur den Schutz personenbezogener Daten, wie er etwa Gegenstand der Datenschutz-Grundverordnung oder des neuen Bundesdatenschutzgesetzes ist, die beide im Mai 2018 in Kraft getreten sind.

Es geht dabei auch um den Schutz nicht personenbezogener Daten, beispielsweise Maschinen- oder Produktionsdaten. Unternehmen haben ein großes Interesse daran, ihr „Eigentum“ an solchen Daten durchzusetzen und geschützt zu wissen. Juristisch ist es allerdings falsch, in diesem Zusammenhang von Eigentum zu sprechen, denn Eigentum kann nach § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur an Sachen, also physischen Gegenständen, bestehen.

Bei diesen nicht personenbezogenen Daten fehlt es an zentralen gesetzlichen Regelungen wie im Datenschutzrecht. Daher wird in Fachkreisen häufig diskutiert, ob es nicht auch ein Gesetz zum Schutz solcher Daten geben müsse. Bis es so weit ist, müssen sich Unternehmen mit den bestehenden juristischen Mitteln begnügen. Sie gewährleisten bereits heute einen weitreichenden Schutz, wenn sie richtig eingesetzt werden.

Rechte an Daten vertraglich sichern

In erster Linie gehören hierzu vertragliche Vereinbarungen zwischen den an einer vernetzten Produktion beteiligten Unternehmen über die Rechte an den jeweiligen Daten. Dazu zählen etwa 3D-Druckdaten, aber auch Daten, die bei der vernetzten Produktion erst entstehen. Im Unterschied etwa zu urheberrechtlichen Positionen, wie sie dem Entwickler eines Computerprogramms oder einer Datenbank zustehen, gelten vertragliche Vereinbarungen über den Schutz von Daten nur zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber jedermann. Sie schaffen also nur einen sogenannten schuldrechtlichen Schutz, wirken aber nicht dinglich gegenüber an der Produktion Unbeteiligten.

Urheberrechtlich geschützt sind allerdings Datenbanken und Datenbankwerke. Auch diese spielen im Rahmen der Industrie 4.0 eine große Rolle. Als Datenbankwerk bezeichnet man „ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mithilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind“. Eine umfangreiche und systematisch aufgebaute Sammlung von 3D-Druckdaten könnte hierunter fallen. Ebenfalls geschützt sind Datenbanken, bei denen die „Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“.

Im ersten Fall ist die persönliche geistige Schöpfung an der Systematik der Datenbank geschützt, im zweiten Fall die Investition in deren Aufbau (und Pflege). Im Einzelfall ist die Abgrenzung schwierig. Problematisch ist dabei vor allem, dass kein Schutz besteht, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch die einzelnen Elemente der Datenbank beziehungsweise des Datenbankwerks für sich genommen keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Verschiedene Formen des Schutzes

Schutz relevanter Produktionsdaten kann auch nach dem Patentrecht, dem Gebrauchs- und dem Designrecht bestehen. Hierfür ist jeweils erforderlich, dass entsprechender Schutz bei den zuständigen Behörden beantragt wird und die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. In Deutschland verwaltet dies das Deutsche Patent- und Markenamt.