iX 3/2023
S. 80
Report
Recht

NIS-2-Richtlinie: Auftrag für KRITIS-Schutz

Mit den überarbeiteten Vorgaben an kritische Einrichtungen im Bereich der Cybersicherheit hat die EU auf die geänderte Gefahrenlage reagiert. Bis 2024 müssen die EU-Staaten ihr nationales Recht anpassen.

Von Tobias Haar

Das Ziel der NIS-2-Richtlinie zum Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen ist die Verbesserung der Resilienz und Reaktionsfähigkeit im Bereich der Cybersicherheit der öffentlichen und privaten Sektoren sowie der EU insgesamt. Sie löst die Vorgängerregelung NIS-1-Richtlinie aus dem Jahr 2016 ab. Im Text der NIS-2-Richtlinie wird der Vorgängerin eine große Rolle bei der Stärkung der Cyberresilienz bescheinigt, zudem habe sie in diesem Bereich ein „erhebliches Umdenken bewirkt“. Zwischenzeitlich hätten sich allerdings „inhärente Mängel ergeben, die ein wirksames Vorgehen gegen aktuelle und neue Herausforderungen im Bereich Cybersicherheit verhindern“.

Bis zum 17. Oktober 2024 müssen EU-Mitgliedsstaaten die NIS-2-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. So sieht es die „Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union … (NIS-2-Richtlinie)“ vor. Verordnungen, beispielsweise die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), gelten im Gegensatz dazu unmittelbar nach Inkrafttreten für jeden Einzelnen und sind rechtlich verbindlich.

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